Die Zuständigkeiten in Bezug auf das öffentliche Archivwesen in Flandern fallen sowohl unter das föderale Archivgesetz als unter das Verwaltungsdekret, das das ehemalige Archivdekret ersetzt. Wie sind die Zuständigkeiten verteilt?
Übersichtstabelle der Verteilung der Zuständigkeiten
Achtung: Diese Tabelle bietet lediglich eine vereinfachte Übersicht. Es wurde hier versucht, einen Mittelweg zu finden, in dem sowohl die föderale als auch die flämische Archivterminologie zum Tragen kommt, allerdings können nicht alle Einzelheiten und Feinheiten vollständig wiedergegeben werden. Für Fragen oder weitere Auskünfte können Sie sich an das Staatsarchiv oder den Koordinierenden Archivdienst der Flämischen Behörde wenden.
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Regelungen und Aufsicht über die Verwaltung von (semi-)dynamischen Unterlagen |
Regelungen und Aufsicht über die Verwaltung von statischen Archiven |
Bewertung: Wer legt die Endbestimmung des Schriftguts fest? |
Vernichtung von statischen Archivalien |
Überführung von statischen Archivalien an den endgültigen Aufbewahrungsort |
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Staatsrat |
Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Das Staatsarchiv: siehe Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Verpflichtende Überführung an das Staatsarchiv: siehe Absatz 1 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010 |
Gerichte der rechtsprechenden Gewalt |
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Föderalbehörde |
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Föderale öffentliche Einrichtungen |
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Flämische Behörde |
Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Bewertungskommission der Flämischen Behörde: Weitere Informationen |
Nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission der Flämischen Behörde: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets |
Verpflichtete Überführung an das Archivdepot der Flämischen Behörde (analoge Archivalien): siehe Absatz 1 und 2 von Artikel III.84 des Verwaltungsdekrets Kann an das E-Depot überführt werden (Digitaal Archief Vlaanderen) |
Provinzen einschließlich interne verselbstständigte Agenturen |
Archivalien, die aus der Ausübung föderaler Zuständigkeiten hervorgehen: föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 Archivalien, die aus der Ausübung flämischer Zuständigkeiten hervorgehen: Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Bewertungskommission Provinzen: Weitere Informationen |
Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 oder nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Provinzen: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets |
Verpflichtende Überführung an das Staatsarchiv: siehe Absatz 1 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010 |
Provinziale externe verselbständigte Agenturen [1] |
Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Provinzen: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets |
Kann an das E-Depot überführt werden (Digitaal Archief Vlaanderen) Nicht möglich für Papierarchive: siehe § 1 Nr. 5 von Artikel III.79 und Absatz 1 von Artikel III.84 des Verwaltungsdekrets |
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Gemeinden einschließlich interne verselbstständigte Agenturen und ÖSHZ |
Archivalien, die aus der Ausübung föderaler Zuständigkeiten hervorgehen: föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010
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Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Bewertungskommission Gemeinden: Weitere Informationen |
Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 oder nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Gemeinden: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets |
Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010 |
Intrakommunale territoriale Organe (Distrikte) |
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Interkommunale Zusammenarbeit |
Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets |
Nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Gemeinden: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets |
Kann an das E-Depot überführt werden (Digitaal Archief Vlaanderen) Nicht möglich für Papierarchive: siehe § 1 Nr. 5 von Artikel III.79 und Absatz 1 von Artikel III.84 des Verwaltungsdekrets |
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Kommunale externe verselbständigte Agenturen [2] |
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Externe verselbstständigte Agenturen der ÖSHZ [3] |
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Anerkannte Kulte |
Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Das Staatsarchiv: siehe Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010 |
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Be- und Entwässerungsgenossenschaften (ndl. watering/polder) |
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Polizeizonen: Eingemeindezonen |
Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010 |
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Polizeizonen: Mehrgemeindezonen |
Verpflichtete Überführung an das Staatsarchiv, da diese Archivalien nicht einem bestimmten Gemeinde- oder Stadtarchiv zugeordnet werden können. |
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(Ehemalige) Gemeindepolizei |
Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010 |
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Hilfeleistungszonen | Verpflichtete Überführung an das Staatsarchiv, da diese Archivalien nicht einem bestimmten Gemeinde- oder Stadtarchiv zugeordnet werden können. | ||||
(Ehemalige) kommunale Feuerwehrkorps |
Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010 |
[1] Insbesondere:
- Autonome Provinzialregie
- Provinziale externe verselbständigte Agentur in privatrechtlicher Form
[2] Insbesondere:
- Autonome Gemeinderegie
- Kommunale externe verselbständigte Agentur in privatrechtlicher Form
- Autonome kommunale Hafenregie
[3] Insbesondere:
- Vereinigungen entweder mit dem ÖSHZ selbst als einzigem Mitglied oder mit einem oder mehreren öffentlichen Sozialhilfezentren, mit anderen öffentlichen Behörden und/oder mit juristischen Personen, außer denen mit Gewinnerzielungsabsicht
- Privatrechtliche Vereinigungen zum Betrieb von krankenhausgebundenen Tätigkeiten
- Privatrechtliche Vereinigungen oder Gesellschaften zur Durchführung sozialer Zwecke
- Privatrechtliche Vereinigungen oder Gesellschaften von Wohnpflegeheimen
Gesetzliche Grundlage
Der Entscheid 57/2012 des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Mai 2012 und der Entscheid 226.018 des Staatsrats vom 10. Januar 2014 haben für mehr Klarheit über die Verteilung der Zuständigkeiten im Archivwesen zwischen den föderalen Behörden und den Gemeinschaften und Regionen gesorgt. Die vorliegende Tabelle spiegelt diese Entscheide wieder.