Belgisches Staatsarchiv

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Verteilung der Zuständigkeiten zwischen föderaler und flämischer Ebene in Bezug auf das Archivwesen in Flandern

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Die Zuständigkeiten in Bezug auf das öffentliche Archivwesen in Flandern fallen sowohl unter das föderale Archivgesetz als unter das Verwaltungsdekret, das das ehemalige Archivdekret ersetzt. Wie sind die Zuständigkeiten verteilt?

Übersichtstabelle der Verteilung der Zuständigkeiten

Achtung: Diese Tabelle bietet lediglich eine vereinfachte Übersicht. Es wurde hier versucht, einen Mittelweg zu finden, in dem sowohl die föderale als auch die flämische Archivterminologie zum Tragen kommt, allerdings können nicht alle Einzelheiten und Feinheiten vollständig wiedergegeben werden. Für Fragen oder weitere Auskünfte können Sie sich an das Staatsarchiv oder den Koordinierenden Archivdienst der Flämischen Behörde wenden.

 

 

Regelungen und Aufsicht über die Verwaltung von (semi-)dynamischen Unterlagen

Regelungen und Aufsicht über die Verwaltung von statischen Archiven

Bewertung: Wer legt die Endbestimmung des Schriftguts fest?

Vernichtung von statischen Archivalien

Überführung von statischen Archivalien an den endgültigen Aufbewahrungsort

Staatsrat

Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Das Staatsarchiv: siehe Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Verpflichtende Überführung an das Staatsarchiv: siehe Absatz 1 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010

Gerichte der rechtsprechenden Gewalt

Föderalbehörde

Föderale öffentliche Einrichtungen

Flämische Behörde

Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Bewertungskommission der Flämischen Behörde: Weitere Informationen

Nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission der Flämischen Behörde: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets

Verpflichtete Überführung an das Archivdepot der Flämischen Behörde (analoge Archivalien): siehe Absatz 1 und 2 von Artikel III.84 des Verwaltungsdekrets

Kann an das E-Depot überführt werden (Digitaal Archief Vlaanderen)

Provinzen einschließlich interne verselbstständigte Agenturen

Archivalien, die aus der Ausübung föderaler Zuständigkeiten hervorgehen: föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Archivalien, die aus der Ausübung flämischer Zuständigkeiten hervorgehen: Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Bewertungskommission Provinzen: Weitere Informationen

Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

oder nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Provinzen: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets

Verpflichtende Überführung an das Staatsarchiv: siehe Absatz 1 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010

Provinziale externe verselbständigte Agenturen [1]

Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Provinzen: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets

Kann an das E-Depot überführt werden (Digitaal Archief Vlaanderen)

Nicht möglich für Papierarchive: siehe § 1 Nr. 5 von Artikel III.79 und Absatz 1 von Artikel III.84 des Verwaltungsdekrets

Gemeinden einschließlich interne verselbstständigte Agenturen und ÖSHZ

Archivalien, die aus der Ausübung föderaler Zuständigkeiten hervorgehen: föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010


Archivalien, die aus der Ausübung flämischer Zuständigkeiten hervorgehen: Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Bewertungskommission Gemeinden: Weitere Informationen

Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

oder nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Gemeinden: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets

Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010

Intrakommunale territoriale Organe (Distrikte)

Interkommunale Zusammenarbeit

Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Flämische Regelung: siehe Artikel III.79-85 des Verwaltungsdekrets

Nach Genehmigung der anzuwendenden Bewertungsregel durch die Bewertungskommission Gemeinden: siehe Artikel III.89 des Verwaltungsdekrets

Kann an das E-Depot überführt werden (Digitaal Archief Vlaanderen)

Nicht möglich für Papierarchive: siehe § 1 Nr. 5 von Artikel III.79 und Absatz 1 von Artikel III.84 des Verwaltungsdekrets

Kommunale externe verselbständigte Agenturen [2]

Externe verselbstständigte Agenturen der ÖSHZ [3]

Anerkannte Kulte

Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Das Staatsarchiv: siehe Artikel 5 und 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Ausschließlich mit Genehmigung des Staatsarchivs: siehe Artikel 5 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010

Be- und Entwässerungsgenossenschaften (ndl. watering/polder)

Polizeizonen: Eingemeindezonen

Föderale Regelung: siehe Artikel 6 des Archivgesetzes und KB KE Archivaufsicht vom 18. August 2010

Polizeizonen: Mehrgemeindezonen

Verpflichtete Überführung an das Staatsarchiv, da diese Archivalien nicht einem bestimmten Gemeinde- oder Stadtarchiv zugeordnet werden können.

(Ehemalige) Gemeindepolizei

Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010

Hilfeleistungszonen Verpflichtete Überführung an das Staatsarchiv, da diese Archivalien nicht einem bestimmten Gemeinde- oder Stadtarchiv zugeordnet werden können.
(Ehemalige) kommunale Feuerwehrkorps

Überführung an das Staatsarchiv möglich: siehe Absatz 2 von Artikel 1 des Archivgesetzes und KE Überführung von Archivalien vom 18. August 2010

 

Druckbare Version (NL).     

[1] Insbesondere:

  1. Autonome Provinzialregie
  2. Provinziale externe verselbständigte Agentur in privatrechtlicher Form


[2] Insbesondere:

  1. Autonome Gemeinderegie
  2. Kommunale externe verselbständigte Agentur in privatrechtlicher Form
  3. Autonome kommunale Hafenregie


[3] Insbesondere:

  1. Vereinigungen entweder mit dem ÖSHZ selbst als einzigem Mitglied oder mit einem oder mehreren öffentlichen Sozialhilfezentren, mit anderen öffentlichen Behörden und/oder mit juristischen Personen, außer denen mit Gewinnerzielungsabsicht
  2. Privatrechtliche Vereinigungen zum Betrieb von krankenhausgebundenen Tätigkeiten
  3. Privatrechtliche Vereinigungen oder Gesellschaften zur Durchführung sozialer Zwecke
  4. Privatrechtliche Vereinigungen oder Gesellschaften von Wohnpflegeheimen

Gesetzliche Grundlage

Der Entscheid 57/2012 des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Mai 2012 und der Entscheid 226.018 des Staatsrats vom 10. Januar 2014 haben für mehr Klarheit über die Verteilung der Zuständigkeiten im Archivwesen zwischen den föderalen Behörden und den Gemeinschaften und Regionen gesorgt. Die vorliegende Tabelle spiegelt diese Entscheide wieder.

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