Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Was bewahren wir auf?

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Archive. Was ist das?

  • Archive geben wieder, was Personen, Gruppen oder Organisationen (die Archivbildner) in der Vergangenheit unternommen haben. Sie bilden ein allgemeines Zeugnis von Handlungen und Tätigkeiten, im Gegensatz zur Dokumentation, die eine zu einem bestimmten Zweck zusammengebrachte Dokumentensammlung darstellt.
  • Die Epoche spielt keine Rolle. Archive sind Spuren der Vergangenheit, sei es gestern oder vor 500 Jahren.
  • Die Form kann beliebig sein. Archive können geschrieben, gedruckt, audiovisuell oder digital sein. Auch Karten, Zeichnungen, Fotos, Tonaufnahmen, Computerdateien, … können ein Archivgut sein.
  • Archive werden pro archivbildende Organisation zusammengeführt (nach dem so-genannten Provenienzprinzip) und nicht nach Sachgebiet oder Thematik geordnet. Eine von einem selben Archivbildner abstammende Sammlung von Archivgut bildet einen Archivbestand beziehungsweise ein Archiv.
  • Archive wachsen beständig an. Nicht alles kann jedoch für immer aufbewahrt werden. Bewertung ist daher notwendig und eine kontrollierte Vernichtung von Archivalien unvermeidlich, unter der Voraussetzung, dass das besagte Archiv seine ursprüngliche Funktion eines Beweisstücks verloren hat.

Welche Archive werden aufbewahrt?

  • Öffentliche Archive bilden den Hauptanteil des vom Staatsarchiv aufbewahrten Archivguts und sind in zwei Perioden gegliedert: das Ancien Régime (vor der französischen Invasion im Jahr 1795, als viele öffentliche Behörden abgeschafft wurden) und die Periode von 1795 bis heute, die neuste Zeit.
  • Zu den Privatarchiven des Staatsarchivs gehören:
  • Diverse Sammlungen: Karten und Pläne, Aushänge und Ordonnanzen aus dem Ancien Régime, Todesanzeigen, ...

Sind die Archivalien frei einsehbar?

Alle Archive, die älter als 30 Jahre sind und von einer öffentlichen Behörde an das Staatsarchiv abgegeben wurden, sind im Prinzip öffentlich (Archivgesetz von 1955, abgeändert im Mai 2009). Bei Archiven jüngeren Datums scheut das Staatsarchiv keine Mühen, um auch Zugang zu diesem Schriftgut zu ermöglichen, unter der Voraussetzung, dass der Schutz der Privatsphäre der Bürger gewährleistet ist. Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung garantiert in der Tat den Zugang zu diesem Schriftgut ab dem Zeitpunkt seiner Erstellung. In bestimmten Fällen muss die Einsichtnahme allerdings zum Schutz des Archivguts eingeschränkt werden. Originaldokumente werden nicht herausgegeben, falls eine Ersatzkopie (ein Mikrofilm) besteht, oder das Dokument in digitalem Format verfügbar ist. Archivalien können auch nicht eingesehen werden, falls dadurch die Gefahr von Beschädigungen am Schriftstück besteht.

 

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