- Gerichtshöfe und Gerichte
- Föderale Öffentliche Dienste
- Allgemeine Regel
- Außendienste des FÖD Finanzen
In Strafsachen urteilende Gerichtshöfe und Gerichte
Polizeigericht
Korrektionalgericht
Jugendgericht
Assisenhof
Appellationshof, Korrektionalkammern
Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs
Generalstaatsanwaltschaft
Weniger als 100 Jahre: Generalprokurator
Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Anmerkung
Achtung – beim Jugendgericht: für die Unterordner bezüglich der Persönlichkeit des/der Betroffenen und sein/ihr Lebensumfeld ist eine ausdrückliche Genehmigung zur Einsichtnahme und/oder Anfertigung von Kopien seitens des Magistrats der Staatsanwaltschaft erforderlich (Gesetz über den Jugendschutz von 1965, Art. 55)
Gesetzlicher Rahmen
Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (Art. 125 der allgemeinen Ordnung)
In Zivilsachen urteilende Gerichtshöfe und Gerichte (mit Ausnahme der Jugendsachen)
Friedensgericht
Zivilgericht
Handelsgericht
Arbeitsgericht
Appellationshof, Zivilkammer
Arbeitsgerichtshof
Kriegsschädengerichte und Kriegsschädengerichtshöfe
Weniger als 30 Jahre: Chefgreffier des Gerichts
Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar
Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: Generalarchivar des Königreichs oder sein Bevollmächtigter; Antragsteller, die keine betroffene Partei oder klagender Bürger sind, müssen eine Nachforschungserklärung unterzeichnen.
Anmerkung
Einsichtnahme und/oder Anfertigung von Kopien ist nur gestattet:
- für die betroffenen Parteien
- im Rahmen eines Gerichtsprozesses oder einer Anfechtung: für die Verwandten in direkter auf- oder absteigender Linie einer der Parteien, für die bevollmächtigten Anwälte oder Notare, für die ministeriellen Amtsträger und jegliche Person, die gesetzlich dazu befugt ist
- für die Nachforscher, die die wissenschaftliche Natur ihrer Nachforschungen belegen können (Studenten müssen ein entsprechendes Schreiben ihres Arbeitsbetreuers vorlegen)
Die (allgemeine) Rolle der in Zivilsachen urteilenden Gerichtshöfe und Gerichte ist öffentlich (Gerichtsgesetzbuch (GGB), Art. 719).
Das Handelsregister ist frei einsehbar.
Gesetzlicher Rahmen
Gerichtsgesetzbuch (GGB), Art. 1380
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
In Zivilsachen urteilende Gerichtshöfe und Gerichte (Jugendsachen)
Weniger als 100 Jahre: Generalprokurator oder Prokurator des Königs
Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, Art. 63
Strafgesetzbuch (StGB), Art. 433bis
Kriegsräte, Militärauditorate und Militärgerichte
Jugendgericht
Appellationshof, Jugendkammer
Weniger als 100 Jahre: Kollegium der Generalprokuratoren
Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
Gesetz vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten
Zentrale Verwaltungen und externe Dienste der FÖD und ÖPD mit Ausnahme der externen Dienste des FÖD Finanzen
Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar
Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: Generalarchivar des Königreichs oder sein Bevollmächtigter + Nachforschungserklärung
Anmerkung
Unter anderem: Archive der Gefängnisse und Internierungszentren.
Gesetzlicher Rahmen
Archivgesetz, Art. 3 Abs. 1 und Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Hypothekenämter
Mehr als 30 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
Zivilgesetzbuch (ZGB) (Hypothekengesetz vom 16/12/1851), Art. 127
Registrierungsämter
Mehr als 30 Jahre:
- Die betroffenen Parteien oder ihre Rechtsnachfolger müssen die Genehmigung des Einnehmers des Registrierungsamts haben, aus dem die Archive stammen, um ein Kopie oder einen Auszug zu erhalten;
- Jede andere Person muss eine Genehmigung des Einnehmers des Registrierungsamtes und des Friedensrichters des Kantons, in dem das Registrierungsamt ihren Sitz hat, beantragen (oder, falls es sich um Archive eines abgeschafften Registrierungsamtes handelt, des Einnehmers des Registrierungsamtes, das die Archive des abgeschafften Amts aufbewahrt, und des Friedensrichters).
Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
Erbschaftssteuergesetzbuch, Art. 143
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB), Art. 236
Amt für Mehrwertsteuer, direkte Steuern und Kapitalsteuern
Mehr als 30 Jahre: Eine Person hat das Recht, seine eigene Akte einzusehen. Alle anderen Personen müssen eine Genehmigung beim Einnehmer beantragen.
Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Kataster
Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar
Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: Regionaldirektor des Katasters
Gesetzlicher Rahmen
Einkommensteuergesetzbuch (EStGB), Art. 504