- Falls bei einer vertraglichen Abgabe/Hinterlegung ein Vertrag verfasst wurde, in dem der öffentliche Zugang zu den Archiven geregelt ist, werden diese Bestimmungen eingehalten.
- Falls Archive ohne vertragliche Regelung bezüglich der Öffentlichkeit beim Staatsarchiv hinterlegt werden:
- Alle Dokumente, die nicht oder nicht mehr die Privatsphäre betreffen: frei einsehbar
- Alle anderen Dokumente: Genehmigung des Hinterlegers erforderlich
- Für die Archive, die per Schenkung ohne Bestimmungen bezüglich der Öffentlichkeit an das Staatsarchiv abgegeben wurden:
- Alle Dokumente, die älter als 30 Jahre sind, und die Privatsphäre nicht betreffen: frei einsehbar
- Alle Dokumente, die älter als 30 Jahre sind, und die Privatsphäre betreffen: Generalarchivar des Königreichs + Nachforschungserklärung
Gesetzlicher Rahmen
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten