Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Standesbeamte

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Personenstandsurkunden (der Gemeinden oder Gerichte Erster Instanz)

Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar

Weniger als 100 Jahre: Ausschließlich öffentliche Behörden, die betroffene Person selbst, ihr Ehepartner, ihr gesetzlicher Vertreter, ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Erben, deren Notar oder Anwalt können Auszüge ohne Genehmigung erhalten.
Jede andere Person benötigt hierfür eine Genehmigung des Familiengerichts des Gerichtsbezirks der betroffenen Gemeinde.

Anmerkung
Die Personenstandregister, die weniger als 100 Jahre alt sind, können auf keinen Fall von der Öffentlichkeit eingesehen werden.

Gesetzlicher Rahmen
Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 45

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