- Depositum von Privatarchiven für die der Depositalvertrag Einsichtnahmebeschränkungen vorsieht: Siehe Bestimmungen des jeweiligen Vertrags. Falls diese Bestimmungen nicht im einschlägigen Inventar aufgeführt sind, den Leiter des Archivdienstes kontaktieren, in dem das Depositum aufbewahrt wird.
- Depositum von Privatarchiven für die der Depositalvertrag KEINE besonderen Konsultationsbeschränkungen vorsieht, die allerdings aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten nicht frei einsehbar sind: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich.
- Schenkung von Privatarchiven an den Staat, die allerdings aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten nicht frei einsehbar sind: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich.
- Privatarchive ohne vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen |
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