Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Archive von Unternehmen, privaten Organisationen und Privatpersonen

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  • Depositum von Privatarchiven für die der Depositalvertrag Einsichtnahmebeschränkungen vorsieht: Siehe Bestimmungen des jeweiligen Vertrags. Falls diese Bestimmungen nicht im einschlägigen Inventar aufgeführt sind, den Leiter des Archivdienstes kontaktieren, in dem das Depositum aufbewahrt wird.
  • Depositum von Privatarchiven für die der Depositalvertrag KEINE besonderen Konsultationsbeschränkungen vorsieht, die allerdings aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten nicht frei einsehbar sind: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich.
  • Schenkung von Privatarchiven an den Staat, die allerdings aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten nicht frei einsehbar sind: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich.
  • Privatarchive ohne vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
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